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   BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93   

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BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93 (https://dejure.org/1994,9033)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1994 - 6 B 75.93 (https://dejure.org/1994,9033)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1994 - 6 B 75.93 (https://dejure.org/1994,9033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Feststellung des Verbleibs in einem Dienstverhältnis als Akademischer Oberrat - Anspruch auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als beamteter Professor in einem hierfür durchzuführenden Verwaltungsverfahren - Anfechtung der Feststellung der Zugehörigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Unabhängig davon, daß die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen schon nicht entscheidungserheblich sind, kann die Revision aus den folgenden Gründen auch nicht zugelassen werden, weil für diese Fragen, zumal nach der im Falle des Klägers ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 265), ein Klärungsbedarf nicht gegeben ist: Keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf zunächst die vom Kläger vertretene Rechtsansicht, § 105 Abs. 6 1. Halbsatz Sa UG 1978 sei deshalb mit der bundesrahmengesetzlichen Vorgabe des § 75 Abs. 3 Satz 1 HRG unvereinbar und somit nichtig, weil der saarländische Landesgesetzgeber damit hinsichtlich des erfaßten Personenkreises der ihm von § 75 Abs. 3 Satz 1 HRG bindend aufgegebenen Verpflichtung zur landesgesetzlichen Einführung eines Verwaltungsverfahrens zum Zweck der personenbezogenen Prüfung und Verbescheidung von Begehren der Beamten des wissenschaftlichen Lehrpersonals auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als beamteter Professor zuwidergehandelt und damit gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und der Rechtsweggarantie verstoßen habe.

    Vielmehr könne jedenfalls für diejenigen Beamten, die nicht übernahmefähig seien, der Verbleib im bisherigen Dienstverhältnis und somit der Ausschluß von der Übernahme unmittelbar durch Landesgesetz festgelegt werden (BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983, BVerfGE 65, 265 ).

    Der Kläger unterfiele dieser Zuordnungsregelung auch bei derart reduziertem Geltungsanspruch weiterhin, da er nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mangels Qualifikation gerade nicht Hochschullehrer im materiellen Sinne war (vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983, BVerfGE 65, 265 ).

    Demgemäß ist dem Oberverwaltungsgericht die vorgenommene Prüfung der Übernahmefähigkeit des Klägers gem. § 75 Abs. 3 Satz 1 HRG vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben worden (BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983, BVerfGE 65, 265 ).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Ob und inwieweit Garantien für das Verwaltungsverfahren grundrechtlich gefordert sind, richtet sich zum einen nach der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs, zum anderen danach, inwieweit der Grundrechtsschutz durch die nachträgliche Kontrolle gewährleistet ist (BVerfGE 84, 34 ).

    Eine Bindung der Gerichte an im Verwaltungsverfahren getroffene Feststellungen und Wertungen ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 34 ).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Schließlich läßt sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Bedeutungsgehalt des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ohne weiteres beantworten: Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht verlangt dieser Verfassungsgrundsatz lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch ein- und denselben - zuständigen -, nicht aber auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Hoheitsträger (vgl. nur BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988, BVerfGE 79, 127 ; BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 ).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Dies bedeutet, daß der Gruppe der Hochschullehrer keine Personen zugerechnet werden dürfen, die keine Hochschullehrer im materiellen Sinn sind, weil sie keine sog. Professorenaufgaben wahrnehmen oder nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, BVerfGE 35, 79 ; Beschluß vom 9. April 1975, BVerfGE 39, 247 ; Beschluß vom 11. Februar 1981, BVerfGE 56, 192 ; BVerwG, Beschluß vom 30. Mai 1988 - BVerwG 7 B 173.87 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 120).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt nur zum Tragen, wenn und soweit es um den Schutz anderweitig begründeter materieller Rechtspositionen geht (BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1977, BVerfGE 45, 297 ; Urteil vom 24. April 1991, BVerfGE 84, 133 ).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt nur zum Tragen, wenn und soweit es um den Schutz anderweitig begründeter materieller Rechtspositionen geht (BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1977, BVerfGE 45, 297 ; Urteil vom 24. April 1991, BVerfGE 84, 133 ).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Schließlich läßt sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Bedeutungsgehalt des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ohne weiteres beantworten: Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht verlangt dieser Verfassungsgrundsatz lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch ein- und denselben - zuständigen -, nicht aber auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Hoheitsträger (vgl. nur BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988, BVerfGE 79, 127 ; BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 ).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 11).
  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Dies bedeutet, daß der Gruppe der Hochschullehrer keine Personen zugerechnet werden dürfen, die keine Hochschullehrer im materiellen Sinn sind, weil sie keine sog. Professorenaufgaben wahrnehmen oder nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, BVerfGE 35, 79 ; Beschluß vom 9. April 1975, BVerfGE 39, 247 ; Beschluß vom 11. Februar 1981, BVerfGE 56, 192 ; BVerwG, Beschluß vom 30. Mai 1988 - BVerwG 7 B 173.87 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 120).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1994 - 6 B 75.93
    Dies bedeutet, daß der Gruppe der Hochschullehrer keine Personen zugerechnet werden dürfen, die keine Hochschullehrer im materiellen Sinn sind, weil sie keine sog. Professorenaufgaben wahrnehmen oder nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, BVerfGE 35, 79 ; Beschluß vom 9. April 1975, BVerfGE 39, 247 ; Beschluß vom 11. Februar 1981, BVerfGE 56, 192 ; BVerwG, Beschluß vom 30. Mai 1988 - BVerwG 7 B 173.87 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 120).
  • BVerwG, 30.05.1988 - 7 B 173.87

    Hochschule - Wissenschaftsfreiheit - Privatdozent - Wahlbeteiligung -

  • BVerwG, 27.10.1988 - 2 C 8.86

    Habilitierte Assistenten - Übernahme als Professoren - Stichtagsvoraussetzungen

  • BVerwG, 15.12.1999 - 6 B 42.99

    Einschränkung von Grundrechten durch den Schutz inländischer Hochschulgrade -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verlangt der Gleichheitsgrundsatz lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch ein und denselben - zuständigen -, nicht aber auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Hoheitsträger (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1994 - BVerwG 6 B 75.93 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 50 S. 5 m.w.N.).
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